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   BVerwG, 24.11.2004 - 6 B 38.04   

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BVerwG, 24.11.2004 - 6 B 38.04 (https://dejure.org/2004,10832)
BVerwG, Entscheidung vom 24.11.2004 - 6 B 38.04 (https://dejure.org/2004,10832)
BVerwG, Entscheidung vom 24. November 2004 - 6 B 38.04 (https://dejure.org/2004,10832)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Mittellosigkeit und der dadurch fehlenden Möglichkeit der rechtzeitigen Beauftragung eines vor dem Bundesverwaltungsgerichts vertretungsberechtigten Rechtsanwalts; Zulässigkeit der Ablehnung der Anerkennung als ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 29.04.1991 - 6 B 40.90

    Wehrdienstverweigerung - Klage auf Anerkennung als Kriegdienstverweigerer -

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2004 - 6 B 38.04
    Eine Ablehnung der Anerkennung ohne förmliche Vernehmung des Klägers als Partei ist in diesen Fällen nur ausnahmsweise dann möglich, wenn schon das eigene Vorbringen des Klägers ergibt, dass er sich aus anderen als Gewissensgründen um die Anerkennung bemüht oder sich nicht i.S. des § 1 KDVG der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzt oder wenn sonst die gesamten Umstände des Falles den Schluss rechtfertigen, dass der Kläger keine ernsthafte Gewissensentscheidung getroffen hat; Letzteres kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Kläger nicht nur das Verwaltungsverfahren, sondern darüber hinaus auch das Klageverfahren nicht ernstlich, sondern uninteressiert und ohne den gebotenen Nachdruck betrieben hat und insbesondere unentschuldigt dem Verhandlungstermin fernbleibt (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1986 BVerwG 6 CB 91.84 Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 11; Beschluss vom 29. April 1991 BVerwG 6 B 40.90 Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 231 = NVwZ-RR 1991, 568; Beschluss vom 2. Oktober 2000 BVerwG 6 B 46.00 Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 9 = NVwZ-RR 2001, 167).

    Daher war angesichts der besonderen Bedeutung des Vorbringens des Wehrpflichtigen in Kriegsdienstverweigerungssachen eine Aufklärung des Sachverhalts im Wege der Parteivernehmung des Klägers unvermeidlich (vgl. Beschluss vom 29. April 1991 a.a.O. S. 60).

    7 Indem das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über die notwendig durchzuführende Vollprüfung die Klage abgewiesen hat, hat es seine gesetzliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt (vgl. Urteil vom 29. April 1991 BVerwG 6 B 40.90 a.a.O.).

  • BVerwG, 28.01.2004 - 6 PKH 15.03

    Nichtzulassungsbeschwerde; Wiedereinsetzung; Prozesskostenhilfe; Rechtsanwalt der

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2004 - 6 B 38.04
    1 1. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der von ihm benannte und zu seiner Vertretung bereite Rechtsanwalt S. beigeordnet (§ 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO), nachdem ihm mit Beschluss des beschließenden Senats vom 28. Januar 2004 (BVerwG 6 PKH 15.03 Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 253) für dieselbe Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.

    Der Kläger hat darüber hinaus mit der rechtzeitigen Stellung eines ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfeantrags alles getan, was von ihm innerhalb der Rechtsmittelfrist erwartet werden konnte (vgl. Beschluss vom 28. Januar 2004 a.a.O.).

  • BVerwG, 07.09.1995 - 6 B 32.95

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Ablehnung ohne sachliche Prüfung wegen

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2004 - 6 B 38.04
    6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf die Klage eines Wehrpflichtigen, mit der er seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erstrebt, nachdem sein Antrag im Verwaltungsverfahren wegen unvollständiger Unterlagen ohne Sachprüfung erfolglos geblieben ist, in der Regel nicht abgewiesen werden, wenn er nicht zuvor zu den Gründen der geltend gemachten Gewissensentscheidung förmlich als Partei vernommen worden ist (vgl. etwa Urteil vom 19. August 1992 BVerwG 6 C 25.90 Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 5 = NVwZ-RR 1993, 88; Beschluss vom 7. September 1995 BVerwG 6 B 32.95 Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 7).

    In diesem Falle bezöge sich die festzustellende Abweichung von der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nur auf das bei der gerichtlichen Prüfung von Anerkennungsbegehren einzuhaltende Verfahrensrecht, so dass sich eine zusätzliche Aussage, welche über die mit dem Erfolg der Verfahrensrüge verbundene hinausgeht, damit nicht gewinnen ließe (vgl. Beschluss vom 7. September 1995 BVerwG 6 B 32.95 Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 7).

  • BVerwG, 19.08.1992 - 6 C 25.90

    Zivildienst - Dienstverweigerung - Anerkennungsbegehren

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2004 - 6 B 38.04
    6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf die Klage eines Wehrpflichtigen, mit der er seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erstrebt, nachdem sein Antrag im Verwaltungsverfahren wegen unvollständiger Unterlagen ohne Sachprüfung erfolglos geblieben ist, in der Regel nicht abgewiesen werden, wenn er nicht zuvor zu den Gründen der geltend gemachten Gewissensentscheidung förmlich als Partei vernommen worden ist (vgl. etwa Urteil vom 19. August 1992 BVerwG 6 C 25.90 Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 5 = NVwZ-RR 1993, 88; Beschluss vom 7. September 1995 BVerwG 6 B 32.95 Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 7).
  • BVerwG, 09.12.1986 - 6 CB 91.84

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nach einem bereits teilweise

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2004 - 6 B 38.04
    Eine Ablehnung der Anerkennung ohne förmliche Vernehmung des Klägers als Partei ist in diesen Fällen nur ausnahmsweise dann möglich, wenn schon das eigene Vorbringen des Klägers ergibt, dass er sich aus anderen als Gewissensgründen um die Anerkennung bemüht oder sich nicht i.S. des § 1 KDVG der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzt oder wenn sonst die gesamten Umstände des Falles den Schluss rechtfertigen, dass der Kläger keine ernsthafte Gewissensentscheidung getroffen hat; Letzteres kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Kläger nicht nur das Verwaltungsverfahren, sondern darüber hinaus auch das Klageverfahren nicht ernstlich, sondern uninteressiert und ohne den gebotenen Nachdruck betrieben hat und insbesondere unentschuldigt dem Verhandlungstermin fernbleibt (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1986 BVerwG 6 CB 91.84 Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 11; Beschluss vom 29. April 1991 BVerwG 6 B 40.90 Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 231 = NVwZ-RR 1991, 568; Beschluss vom 2. Oktober 2000 BVerwG 6 B 46.00 Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 9 = NVwZ-RR 2001, 167).
  • BVerwG, 02.10.2000 - 6 B 46.00

    Divergenz als Revisionszulassungsgrund - Vorliegen einer Divergenz - Verletzung

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2004 - 6 B 38.04
    Eine Ablehnung der Anerkennung ohne förmliche Vernehmung des Klägers als Partei ist in diesen Fällen nur ausnahmsweise dann möglich, wenn schon das eigene Vorbringen des Klägers ergibt, dass er sich aus anderen als Gewissensgründen um die Anerkennung bemüht oder sich nicht i.S. des § 1 KDVG der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzt oder wenn sonst die gesamten Umstände des Falles den Schluss rechtfertigen, dass der Kläger keine ernsthafte Gewissensentscheidung getroffen hat; Letzteres kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Kläger nicht nur das Verwaltungsverfahren, sondern darüber hinaus auch das Klageverfahren nicht ernstlich, sondern uninteressiert und ohne den gebotenen Nachdruck betrieben hat und insbesondere unentschuldigt dem Verhandlungstermin fernbleibt (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1986 BVerwG 6 CB 91.84 Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 11; Beschluss vom 29. April 1991 BVerwG 6 B 40.90 Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 231 = NVwZ-RR 1991, 568; Beschluss vom 2. Oktober 2000 BVerwG 6 B 46.00 Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 9 = NVwZ-RR 2001, 167).
  • BVerwG, 03.09.2010 - 6 B 30.10

    Langzeitstudiengebühr; Antrag auf "Hinausschieben"; Anschlussberufung

    Denn eine neben einer Verfahrensrüge erhobene Divergenzrüge steht einer Zurückverweisung nach § 133 Abs. 6 VwGO nicht entgegen, wenn sie sich ausschließlich auf Verfahrensrecht bezieht (vgl. in diesem Sinne: Beschlüsse vom 7. September 1995 - BVerwG 6 B 32.95 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 7, vom 24. September 2003 - BVerwG 6 B 34.03 - Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 28 S. 4 und vom 24. November 2004 - BVerwG 6 B 38.04 - juris Rn. 8 f.), zumal wenn sie dieselbe Rechtsfrage betrifft, die mit der Entscheidung über die Verfahrensrüge in der Sache mit bindender Wirkung für die Vorinstanz (§ 144 Abs. 6 VwGO) schon abschließend beantwortet ist.
  • BVerwG, 03.09.2010 - 6 B 29.10

    Festsetzung einer Gebühr wegen Überschreitung der Regelstudienzeit ohne

    Denn eine neben einer Verfahrensrüge erhobene Divergenzrüge steht einer Zurückverweisung nach § 133 Abs. 6 VwGO nicht entgegen, wenn sie sich ausschließlich auf Verfahrensrecht bezieht (vgl. in diesem Sinne: Beschlüsse vom 7. September 1995 - BVerwG 6 B 32.95 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 7, vom 24. September 2003 - BVerwG 6 B 34.03 - Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 28 S. 4 und vom 24. November 2004 - BVerwG 6 B 38.04 - juris Rn. 8 f.), zumal wenn sie dieselbe Rechtsfrage betrifft, die mit der Entscheidung über die Verfahrensrüge in der Sache mit bindender Wirkung (§ 144 Abs. 6 VwGO) für die Vorinstanz schon abschließend beantwortet ist.
  • BVerwG, 13.09.2010 - 6 B 31.10

    Unvollständiger Anerkennungsantrag, Parteivernehmung, Vollprüfung

    Beschlüsse vom 24. September 2003 - BVerwG 6 B 34.03 - Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 28 S. 3 und vom 24. November 2004 - BVerwG 6 B 38.04 - juris Rn. 6 ff.
  • BVerwG, 16.04.2009 - 6 B 106.08

    Anforderungen an die Zulassungsgründe im Falle einer Revision gegen ein auf

    Die dritte Erwägung ist darauf gerichtet, die Ablehnung der Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer ohne dessen vorherige Vernehmung als Partei zu rechtfertigen (vgl. dazu: Beschluss vom 24. November 2004 - BVerwG 6 B 38.04 - juris Rn. 6 m.w.N.).
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